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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Das Bundesverfassungsgericht verneinte in einem Beschluss Az.: 1 BvR 1563/08 die Frage, ob der BGH in einem Markenrechtsverletzungsverfahren eine Richtervorlage an den EuGH gem. Art. 234 Abs. 3 EG-Vertrag in verfassungswidriger Weise entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unterlassen hat.
Die Beschwerdeführerin war letztinstanzlich erfolgreich aus einem älteren Markenrecht in Deutschland in Anspruch genommen worden, da der BGH eine Verwechslungsgefahr bejahte. Die Parteien stritten jedoch auch vor dem „Gemeinschaftsmarkenamt“ (HABM) über die gleiche Frage. Dort gewann die Beschwerdeführerin, da eine Verwechslungsgefahr verneint wurde (noch nicht rechtskräftig).
Im interessantesten Satz des Beschlusses erklärt das BVerfG:
„Dass damit im Hinblick auf die Verwendung der nationalen Marke REVIAN's möglicherweise - vorbehaltlich der letztendlichen Entscheidung im Gemeinschaftsmarken-Anmeldungsverfahren - etwas anderes gilt als hinsichtlich der gleichlautenden Gemeinschaftsmarke, beruht auf einer Gesamtabwägung der für und gegen eine Verwechslungsgefahr sprechenden tatsächlichen Umstände nach Maßgabe der vom EuGH in der 'Canon'-Entscheidung entwickelten Kriterien, nicht hingegen auf einer anderen Rechtsansicht.”
Anmerkung:
Das BVerfG unterscheidet demnach wie zur Irreführungsgefahr zwischen der Auslegung des Rechtsbegriffes [hier Verwechslungsgefahr] und dem nach der Auslegung des Rechtsbegriffes erheblichen, dem Beweis zugänglichen Sachverhalt. Damit lehnt das BVerfG incidenter die in Deutschland herrschende Meinung ab, die zur Verwechslungsgefahr die so genannte normative Verkehrsauffassung vertritt. Am ausführlichsten abgehandelt wird die Unterscheidung zwischen normativer und empirischer Verkehrsauffassung in GRUR 2000, 923 ff. (vom Autor dieser Zeilen verfasst). Das Bundesverfassungsgericht erwähnt allerdings diesen Streit nicht. Es wird sich deshalb nicht vertreten lassen, von einem Erdrutsch zu reden und zu behaupten, das BVerfG lehne auch zur Verwechslungsgefahr bewusst die sog. normative Verkehrsauffassung ab.