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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Ein Richter protokollierte formularmäßig in sieben, aber vermutlich noch erheblich mehr Fällen Anhörungen für Zeiten, als die „Angehörten” jeweils sogar bereits verstorben waren. In den vom Richter vorgefertigten Formularen unterschrieb er den Satz (obwohl er nichts von dem Tod wusste): „D. Betroffene äußerte zum Grund der Anhörung: nichts.” In den vom Richter zur Vortäuschung einer ordnungsgemäßen Anhörung entwickelten Formular, befanden sich zum Ankreuzen Kästchen wie: „nicht ansprechbar” sowie „ansprechbar und allseits/ teilweise/ nicht orientiert”.
In weiteren 47 nachgewiesenen Fällen lebten die angeblich Angehörten noch, als der Richter freiheitsentziehende Maßnahmen ohne die vorgeschriebene Anhörung bestätigte, „um mehr Freizeit zu haben”.
Der Bundesgerichtshof veröffentlichte am Donnerstag seinen Beschluss Az.: 1 StR 201/09 in dieser Sache im Volltext. Wir stellen den Beschluss am Montag in unsere Urteilsdatenbank.
Der BGH musste deshalb entscheiden, weil der Richter (sic!) gegen seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung (zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten) Revision eingelegt hatte.
Anmerkung zur Praxis:
Die Erfahrung zeigt, dass dieser Fall selbstverständlich in keiner Weise verallgemeinert werden darf, - auch nicht in Bezug auf die verhältnismäßig hohe Anzahl von Gerichtsvergleichen oder gar in Bezug auf Motive für Entscheidungen, die je nachdem kürzer gefasst werden können oder besonders zeitaufwändig verfasst werden müssen.