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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Das Landesarbeitsgericht Mainz hat in einem Urteil Az. 10 Sa 52/09 den Fall entschieden, dass trotz mehrfacher, gravierender Verspätungen wegen der vorangegangenen Abmahnungen nicht gekündigt werden durfte.
Der Kläger war bei der beklagten Stadt als Straßenreiniger fest angestellt. Nach einem Tarifvertrag durfte ihm ordentlich nicht gekündigt werden. Die Stadt hatte ihn dreimal wegen einer Vielzahl von Verspätungen und zweimal wegen verspäteter Krankmeldung bzw. verspäteter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abgemahnt und ihm schließlich fristlos gekündigt. Das LAG Mainz urteilte:
Die Kündigung verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und ist deshalb rechtsunwirksam. Wiederholt schuldhaft verspätetes Erscheinen im Betrieb trotz einschlägiger vorheriger Abmahnungen kann zwar eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Wird jedoch mehrmals konsequenzlos abgemahnt, wird die Warnfunktion der Abmahnung - wie auch das BAG bereits entschieden hat - abgeschwächt. Der Kläger mußte nicht mehr damit rechnen, dass sein Verhalten zu Konsequenzen führen werde. Insbesondere folgte der vorletzten, als „letztmalige“ gekennzeichneten Abmahnung nicht die fristlose Kündigung, sondern eine weitere letztmalige Abmahnung.
Anmerkung: Einen Freibrief gibt das Urteil dem Mitarbeiter dann aber doch nicht. Das Gericht weist in seinem Urteil abschließend darauf hin, dass die (vom Gericht beurteilte) fristlose Kündigung als nun ernst zu nehmende Abmahnung anzusehen sei und die Stadt bei einem weiteren Verstoß grundsätzlich wirksam fristlos kündigen könne.
Die Verspätungen betrugen übrigens teilweise über fünf Stunden und wurden unter anderem mit „Verschlafen“ entschuldigt.