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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Seit Jahren kämpfen unzählige Verlage für ihr Recht, zulässige Berichte dauerhaft auch online als Archivartikel zum Abruf bereitzuhalten. Während sie damit vor den Oberlandesgerichten in Köln, Frankfurt und Berlin Gehör fanden, stellten sich das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg auf den Standpunkt, Online-Archive seien nicht anders zu behandeln als aktuelle Berichte. Die Anbieter hätten ihren Artikelbestand, so die Hamburger Gerichte, laufend zu überprüfen und zu anonymisieren.
Nun hat der Bundesgerichtshof ein Machtwort gesprochen:
„Zwar liegt in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat.“
So die seit gestern vorliegende Entscheidung des BGH. Im Volltext ist dieses Urteil noch nicht bekannt. Hier können Sie jedoch die Mitteilung der Pressestelle abrufen.
In klaren Worten argumentiert der BGH vor allem verfassungsrechtlich und hebt den abschreckenden Effekt hervor, den die Auffassung der Hamburger Gerichte für den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit haben müsste. Das Interesse der Öffentlichkeit, sich auch über vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu informieren, überwog im gegebenen Fall die Belange der Betroffenen, so der BGH.
Auch die Voraussetzungen für das hierdurch geschaffene „Archivprivileg“ werden aus der Pressemitteilung deutlich: Die Meldung „war nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet und nur durch gezielte Suche auffindbar.“
Die vollständigen Urteilsgründe sind erst in einigen Wochen zu erwarten.