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Gesellschafter: Univ.-Prof. Rechtsanwalt Dr. Robert und Rechtsanwältin Andrea Schweizer

Geschäftsführerin: Rechtsanwältin Andrea Schweizer

In einem (Nichtannahme-)Beschluss Az.: 2 BvR 941/08 sah das Bundesverfassungsgericht im Verkehrskontrollsystem VKS 3.0 einen mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässigen Eingriff in das sich aus Az.: Ss Bs 186/09 - fest, dass wegen der mit Dauervideoüberwachung verbundenen relativen Heimlichkeit so schwer in das Persönlichkeitsrecht des Fahrers eingegriffen werde, dass sowohl ein Beweiserhebungs- als auch ein Beweisverwertungsverbot bestehe.
Das BVerfG begründet seinen Beschluss so, dass das Verbot wegen fehlender Ermächtigungsgrundlage nicht nur für Videoaufzeichnungen gelten muss, sondern für jegliches Bildmaterial, also auch für Messfotos stationärer Anlagen ebenso wie für Radarfotos oder Verfolgungsvideos aus Polizeifahrzeugen.

Anmerkungen:
Diese Sicht stützt sich auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, die im Anschluss an das "Volkszählungsurteil" - BVerfGE 65, 1/42 - als gefestigt gelten darf (vgl. BVerfGE 100, 33/56; 113, 29/45). Zu streiten ist nun darüber, ob sich schon heute für den Normalfall, also insbesondere für Messfotos stationärer Anlagen, eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage finden lässt.
Eine solche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die über §§ Az.: 2 Ss OWi 1215/09 - im Anschluss an das AG Schweinfurt - Beschluss vom 31. August 2009 - Az.: 12 OWi 17 Js 7822/09 - hingegen in Az.: 3 OWi 151 Js 33023/09 - sieht in strafprozessualen Normen überhaupt keine auf diese Fälle anwendbare Vorschriften.

Die Einschätzung des Amtsgerichts Grimma verdient den Vorzug. Die Gründe:
Nachdem strafprozessuale Vorschriften stets auch in Mecklenburg-Vorpommern anwendbar waren, hätte das BVerfG in seiner Entscheidung, a.a.O., sowohl §§ 163b, 81b StPO als auch § 100h StPO "übersehen", was als unwahrscheinlich gelten muss.
Ergänzend weist insbesondere das AG Grimma (Zweigstelle Wurzen) in seiner Entscheidung darauf hin, dass § 81b StPO als Ermächtigungsgrundlage schon deshalb ausscheidet, weil die dort aufgeführten Maßnahmen einen Beschuldigten voraussetzen. Einen Beschuldigten (Betroffenen) gibt es jedoch erst nach Ermittlung des Kraftfahrers bzw. des Fahrzeughalters. § 100h StPO setzt zwar keinen Beschuldigten voraus, verlangt aber, dass eine Betroffeneneigenschaft bereits begründet ist. Das Amtsgericht: "Auch hieran scheitert eine Anwendung. Wie oben bereits ausgeführt, erfolgt nach Einrichtung der Messanlage eine automatische Überwachung des fließenden Verkehrs durch die Anlage. Ebenso wurde die ‚Entscheidung' zur Auslösung der Fotoeinheit automatisch durch die Maschine getroffen. Die Auswertung der gemachten Aufnahmen erfolgt erst im Nachhinein an einem Computer."

Bis auf Weiteres kann man allen Betroffenen daher aus juristischer Sicht raten, sich in entsprechenden Bußgeldverfahren strikt auf den Standpunkt zu stellen, dass gewonnenes Bildmaterial mangels ausreichender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage als Beweis weder erhoben noch verwertet werden darf. Beweisverwertungsverbote sind von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigende Verfahrenshindernisse (sog. Prozesshindernisse).