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| | Kanzlei Prof. Schweizer - Datenbank "Neueste Meldungen" | |
|  | | Suche nach: |  | (alle Meldungen) | | im Zeitraum: |  | 2011-06-24 |
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 | Freitag, 24. Juni 2011 | |  | Wirksame Beurkundung für GmbH in der Schweiz |  | Nach bisheriger ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung konnte die Beurkundungsform des § 15 Abs. 3 GmbHG (Übertragung von Geschäftsanteilen) durch eine Auslandsbeurkundung dann erfüllt werden, wenn die ausländische Beurkundung der deutschen gleichwertig ist. Der Beurkundungsbegriff und der Zweck der notariellen Form in der Schweiz und in Deutschland stimmten dabei nach einhelliger Meinung bis 2008 im Wesentlichen überein. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zum 1.11.2008 und der Reform des Schweizer Obligationenrechts Anfang 2008 wurden allerdings in der Literatur und Rechtsprechung immer öfter Zweifel an der Gleichwertigkeit des Beurkundungsvorgangs in der Schweiz geäußert.
Diese Zweifel hat das OLG Düsseldorf in dem Beschluss Az.: I-3 Wx 236/10 ausgeräumt und ausgeführt, dass die Tatsache, dass ein ausländischer Notar gem. § 40 Abs. 2 GmbHG bezüglich der Gesellschafterliste nicht mitteilungspflichtig ist, nichts daran ändere, dass er wirksam beurkunden darf. Auch wenn der Gesellschafterliste auf Grund des § 16 Abs. 3 GmbHG n.F., nämlich durch die Schaffung der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von Gesellschaftsanteilen, eine gesteigerte Bedeutung zukomme, könne hieraus nicht auf eine besondere Richtigkeitsgewähr geschlossen werden, die nur durch Einschaltung eines deutschen Notars zu erreichen sei. Das durch das MoMiG angestrebte Ziel spreche nach Meinung des Gerichts dafür, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit der Auslandbeurkundung nicht einschränken wollte. Denn dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, die Attraktivität der deutschen GmbH gegenüber vergleichbaren Gesellschaftsformen durch die GmbH-Reform zu steigern, würde es zuwiderlaufen, wenn künftig eine mit Kostenvorteilen verbundene Beurkundung in der Schweiz nicht mehr möglich wäre.
Nach diesem Beschluss sind also Beurkundungen der GmbH-Geschäftsanteilsübertragungen von Notaren in der Schweiz jedenfalls im Kanton Basel den Beurkundungen, die von deutschen Notaren vorgenommen werden, gleichwertig. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage bleibt abzuwarten. | |
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