Entscheidungsgründe
Der Antrag ist zulässig.
Für den Kläger besteht trotz der strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Rechtsschutzbedürfnis, erneut ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten geltend zu machen. Zwar kann die durch einen Verstoß begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich dadurch ausgeräumt werden, dass gegenüber dem Gläubiger des Unterlassungsanspruchs eine uneingeschränkte, bedingungslose und durch ein Vertragsversprechen angemessene zu sichernde Unterlassungsverpflichtung eingegangen wird. Steht nämlich nach abgegebener Unterlassungserklärung wiederum ein identischer oder gleichartiger Verstoß im Raum, so ist die Unterlassungserklärung nicht mehr als Ausdruck eines ernsthaften, die Wiederholungsgefahr beseitigende Unterlassungswillens, anzusehen. Unabhängig davon verfügt eine gerichtlich ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung auch gegenüber einem Vertragsstrafversprechen über größere Vollstreckungsmöglichkeiten und damit über eine bessere Absicherung der Unterlassungsverpflichtung.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Ein Verfügungsanspruch besteht nicht.
Ein Anspruch des Verfügungsklägers gegen die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht nicht. Eine solche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die neuerliche Veröffentlichung am 21.08.2009 wird vom Verfügungskläger weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht und ist auch nicht ersichtlich, nachdem der Verfügungskläger selbst in einer Pressemitteilung veröffentlicht hat, sich einvernehmlich scheiden zu lassen.
Der Verfügungskläger hat gegen die Verfügungsbeklagten auch keinen vertraglichen Anspruch aus der strafbewährten Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 20.07.2009, da die Verfügungsbeklagte diesen Unterlassungsvertrag wirksam nach § 314 BGB gekündigt hat. Der Unterwerfungsvertrag unterliegt als Dauerschuldverhältnis der Regelung des § 314 BGB und kann daher auch ohne vertragliche Vereinbarung aus wichtigem Grund gekündigt werden (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl. 2009 zu § 314 Rn. 5). Voraussetzung für eine solche außerordentliche Kündigung ist, dass dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (vgl. Palandt-Grüneberg, 68. Aufl. 2009 zu § 314 BGB Rn. 7 m. w. N.).
An das Vorliegen eines Kündigungsgrundes sind dabei nicht die strengen Anforderungen zu stellen, die für ein Wegfall der Geschäftsgrundlage gelten, da dieses Kündigungsrecht nach § 314 BGB für die Dauer der Schuldverhältnisse gerade dem Umstand Rechnung trägt, dass sich bei einem auf Dauer angelegten Vertragsverhältnis im Laufe der Zeit unvorhergesehene Umstände einstellen können, die die Parteien bei Vertragsschluss berücksichtigt hätten, wenn sie ihnen bekannt gewesen wären. Insoweit wird der Grundsatz "pacta sunt servanda" nicht unmittelbar berührt.
Die durch die Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers veröffentlichte dpa-Mittelung "... und ... lassen sich einvernehmlich scheiden" stellt einen wichtigen Grund da, der die Kündigung des Unterlassungsvertrages wegen Unzumutbarkeit der Vertrags nach § 314 BGB rechtfertigt.
Für die Frage der Zumutbarkeit ist dabei zu berücksichtigen, dass der Verfügungskläger kein schützenswertes Interesse an der Vertragsfortsetzung im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch hat.
Durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung "... und ... lassen sich einvernehmlich scheiden" hat sich der Verfügungskläger selbst im Hinblick auf die Scheidung seiner Ehe des Schutzes der Privatsphäre begeben. Die mit dem vorliegenden Antrag angegriffene Passage enthält auch über die reine Sachauskunft der Beendigung der Ehe hinaus kein ehrverletzenden Inhalt oder Duktus, der es gebieten würde, die angegriffene Passage in ihrem speziellen Wortlaut trotz der Aufgabe des Schutzes der Privatsphäre des Verfügungsklägers selbst zu verbieten. Der Verfügungskläger hat durch die Wahl der Veröffentlichungsart in Form einer dpa-Pressemitteilung auch zu erkennen gegeben, dass ihm an einer weiteren Verbreitung der Pressemitteilung gelegen ist. Die Deutsche Presseagentur GmbH (dpa) hat es sich als Dienstleister gerade zur Aufgabe gesetzt, mediale Inhalte zu verbreiten und einem weiten Publikum zur Verfügung zu stellen. Insofern kann auch kein schützendes Interesse des Verfügungsklägers dahingehend erkannt werden, dass im Verlag der Beklagten das Ende seiner Ehe nicht veröffentlicht werde. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern der Verfügungskläger gerade ein Interesse daran haben könnte, dass über das Ende seiner Ehe nicht mit dem Wortlaut der angegriffenen Passage berichtet werde. Insofern geht auch der Einwand des Verfügungsklägers, die Verfügungsbeklagte könne ja mit anderen Wortlauten über das Ende der Ehe berichten, ins Leere.
Die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung ergibt sich ferner auch im Hinblick auf die Möglichkeit im Falle des Vorliegens eines gerichtlichen Unterlassungstitels die Zwangsvollstreckung aus dem Titel nach § 767 ZPO für unzulässig erklären zu lassen. In dieser Konstellation hat der Schuldner die Möglichkeit, den gerichtlichen Unterlassungstitel, wenn kein schützenswertes Interesse mehr besteht, aus der Welt zu schaffen. Dem Schuldner, der durch Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr entfallen lässt und es dadurch nicht zu einem gerichtlichen Titel kommen lässt, kann die Möglichkeit, sich durch Kündigung von dieser Unterlassungserklärung zu lösen, insofern nicht genommen werden. Die Vertragsfortsetzung stellt sich auch insofern als unzumutbar dar.
Die Unterlassungserklärung wurde insofern von der Verfügungsbeklagten spätestens mit der Kündigungserklärung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.09.2009 wirksam gekündigt. Diese Kündigung, die nur ex-nunc wirkt, kann zwar im Hinblick auf den Verstoß vom 21.08.2009 nicht die Vertragswidrigkeit beseitigen und würde wohl auch der Geltendmachung einer Vertragsstrafe nicht entgegenstehen. Soweit der Verfügungskläger jedoch mit der vorliegenden Antrag gerade Unterlassung für die Zukunft begehrt, kann er diesen nicht auf den Unterlassungsvertrag stützen, da dieser mit ex-nunc Wirkung erloschen ist und eine entsprechende Unterlassungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten für die Zukunft nicht mehr besteht.
Darüber hinaus ist das Vorliegen eines Verfügungsgrundes weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Angesichts der Tatsache, dass hier ein rein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht wird, ist eine besondere Eilbedürftigkeit dem Gericht auch nicht erkennbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 6 ZPO.
Heller
Richter am Amtsgericht
|