Die Widerspruchskammer des HABM hat mit seiner noch nicht rechtskräftigen Entscheidung Az.: B 684 151 die Löschung der angegriffenen Waren der Gemeinschaftsmarkenanmeldung wegen Verwechslungsgefahr mit der Wortmarke „FOCUS“ angeordnet.
Vorliegend standen sich sogar - insoweit ist die Marke „FOCUS” des Verlages ebenfalls geschützt - identische Waren: „Schuhe“ gegenüber. Das Amt ging davon aus, dass „FOCUS“ in dem jüngeren Wort-/Bildzeichen der prägende Bestandteil bleibt. Dieser Bestandteil trete - so das Amt - nicht zuletzt aufgrund seiner zentralen Stellung hervor. Die bildliche Gestaltung des jüngeren Zeichens führe nicht aus dem Ähnlichkeitsbereich mit der Wortmarke „FOCUS“ hinaus, da der Zusatz „Original“ aufgrund seines rein beschreibenden Charakters zu vernachlässigen und „FOCUS“ nicht in einem originellen, sondern in einem standardisierten Schriftzug gehalten sei.
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