Offenbar muss immer wieder darauf hingewiesen werden, - so wie es das Amtsgericht Wuppertal nun in seinem Urteil Az.: 32 C 152/08 getan hat: Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf der Website eines Telekommunikationsanbieters genügt nicht dem fernabsatzrechtlichen Textformerfordernis.
Das Gericht wörtlich:
„Denn der Unternehmer muss dem Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 BGB eine Widerrufsbelehrung in Textform (§ 126 b BGB) erteilen. Die Möglichkeit des Verbrauchers, die Widerrufsbelehrung auf der Internetseite des Unternehmers anzuklicken und sich auf diesem Weg zu informieren, erfüllt diese Voraussetzung nicht. Denn gemäß § 126 b BGB muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauernden Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden. Bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht übermittelt worden sind, ist § 126 b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zu einem Download kommt.”
Da der Kunde im vom Amtsgericht entschiedenen Fall mithin nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert worden war, hatte die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen, so dass der Kunde seine Vertragserklärung noch Wochen später widerrufen konnte.
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