Entschieden hat das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss Az.: 6 W 99/11.
Der Fall
Eine Mutter hatte in einem Telefonat mit einem Stromanbieter die Mobilfunknummer ihrer Tochter weitergegeben, um auf diesem Wege eine SMS zu erhalten. Der Stromanbieter hat in Zusammenhang mit dem Telefonat an diese Nummer eine SMS versandt, ohne dass die Tochter als Anschlussinhaberin eingewilligt hatte. Hiergegen wandte sich ein Konkurrent des Stromanbieters.
Die Entscheidung
Der Senat hat ausdrücklich seine negative Entscheidung auf die Konstellation eingeschränkt, „in der die Nummer des Mobiltelefonanschlusses (für den Werbenden erkennbar) ohne Wissen und Wollen des abwesenden Anschlussinhabers weitergegeben wird in der Erwartung, dieser sei (wegen enger persönlicher Beziehungen zwischen den auf Verbraucherseite Beteiligten) mit der Weitergabe der Nummer durch den Dritten einverstanden, für den die Werbe-SMS bestimmt ist”. Er wertete die Versendung der SMS als Wettbewerbsverstoß nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Aus der Begründung:
Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten sei eine unzumutbare Belästigung „stets“ anzunehmen. Eine abweichende Würdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Spürbarkeit für die betroffenen Marktteilnehmer, müsse außer Betracht bleiben. Für die Einwilligung sei regelmäßig auf den Anschlussinhaber abzustellen. Die Einverständniserklärung eines nicht zur Verfügung über den Mobiltelefonanschluss befugten Dritten, der lediglich damit rechne, dass der Anschlussinhaber die Zusendung einer für diesen Dritten bestimmten SMS hinnehmen und nicht als unzumutbare Belästigung empfinden werde, genüge nicht.
Anmerkung:
Unter anderem: Inwieweit der Fall anders liegt, wenn der Mobiltelefonanschluss einem Dritten vollständig überlassen wird, hat der Senat offen gelassen.