Der „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz” macht's möglich. Die aus früheren Urteilen bekannte „Interessenabwägung” kehrt in diesem Urteil wieder. Der BGH - Az.: I ZR 276/99 - stellte in einem Urteil fest:
Die beklagte Brauerei führt zwar irre, wenn sie sich „Klosterbrauerei” nennt und ihr Bier als „Kloster Pilsner” bezeichnet. Diese Irreführung kann durchaus, so der BGH, als verstecktes Qualitätsmermal den Verbraucher veranlassen, sich für dieses Bier zu entscheiden. Die klagende Benediktiner-Abtei, die seit jeher das bekannte „Andechser” braut, hat auch nie Anlass zu der Annahme gegeben, dass sie mit den Irreführungen einverstanden ist. Aber: „Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zieht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Korrektiv für das Irreführungsverbot heran, wenn das Verbot eine Beeinträchtigung des Handelsverkehrs nicht zu rechtfertigen vermag”. Dieser Grundsatz ist - so der BGH weiter - hier anzuwenden, weil „die Rechtsvorgängerin bzw. die Beklagte seit 1868 den Begriff 'Kloster' als Bestandteil einer Marke verwendet” und dieser Besitzstan erhalten werden soll.
Anmerkung: Die BGH-Richter wägen nach ihren eigenen Wertvorstellungen ab. Sie gehen nicht darauf ein, wessen Wertvorstellungen erheblich sind. Rechtsmethodisch und rechtssoziologisch müsste jedoch zuerst geklärt werden, auf wessen Wertvorstellungen abzustellen ist, meinen wir. Wir nehmen an, dass die Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht als Problem entdeckt werden muss. Wir erörtern diese Problematik in unseren Abhandlungen zur Bedeutung der pluralistichen Wirklichkeit für das Recht, von denen wir hier in der Bibliothek unseres Internetauftritts, Rubrik: Rechtstheorie, einige aufführen.
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