Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.


Ein Hochfest, das heißt: Festtag des Kirchenjahres mit dem höchsten liturgischen Rang. Eingeführt auf dem Konzil von Trient, 1545 -1563, als gegenreformatorische Machtdemonstration der katholischen Kirche!


BVGer Entscheid vom 8.3.2023, Az. B-1974/2022: Für die hier interessierenden Klassen 9 und 41 kommt dem Apple-Logo eine „erhöhte Verkehrsgeltung" bzw. eine „gesteigerte Bekanntheit” zu. Aber dennoch und gerade deshalb besteht zwischen den beiden Marken keine Verwechslungsgefahr.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.05.2023 - 5 AZR 273/22 -

Landgericht Koblenz, Urteil vom 24.04.2023 - 4 O 98/21 -

BAG Beschluss vom 23. 5.2023, Az. 10 AZB 18/22

Amtlicher Leitsatz:
Ein Syndikusrechtsanwalt, der für einen Verband nach den Bestimmungen des ArbGG und der BRAO erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber den Verbandsmitgliedern erbringt, ist berechtigt und verpflichtet, den elektronischen Rechtsverkehr aktiv zu nutzen, wenn er gegenüber einem Gericht tätig wird und beispielsweise ein Rechtsmittel einlegt.

BVerfG Beschluss vom 10.5.2023, Az. 2 BvR 370/22. Jetzt bekannt gemacht: Ein nach Dienst­schluss am Tag des Frist­ab­laufs per be­son­de­rem elek­tro­ni­schen An­walts­post­fach (beA) über­mit­tel­ter Frist­ver­län­ge­rungs­an­trag ist noch recht­zei­tig ge­stellt. beA als Nachtbriefkasten.

BGH Beschluss vom 26.1.2023, Az. 26.1.2023, Az. I ZB 42/22, herausgegeben am 31.5.2023.

Johann Wolfgang von Goethe, Reineke Fuchs - Erster Gesang

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.02.2023 Az. - 5 K 171/22 - Anm.: Früher wäre der Fall, soweit er bekannt ist, noch vorsichtiger, abwägender behandelt worden. Die Entscheidung könnte nach der Grundnorm  ausführliche Fassung gewürdigt werden.