Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Ludwig Poullain, ehemaliger Chef der WestLB:
„An die Stelle des sich auch dem Wohle des Landes verpflichtet fühlenden 'Bankiers' ist der 'Banker' getreten”, zitiert in der heute erscheinenden Ausgabe des FOCUS.

Der FOCUS von morgen wird auf seiner Seite 92 in der WEB-TOUR Adressen veröffentlichen, bei denen sich Studentinnen und Studenten eine Menge hilfreicher Informationen beschaffen können:
Tipps für Einsteiger, Plätze in Studentenwohnheimen, Börse für Unterkünfte in Hochschulstädten, Studium im Ausland, staatliche Ausbildungsförderung, Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Fächer, Stellenbörse.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. sah in der Versteigerung von 48 neuen Büchern eines eBay-Kunden eine geschäftsmäßige Tätigkeit. Der Veräußerer legte einen Startpreis von jeweils einem Euro fest und blieb damit unter dem festgesetzten Ladenpreis. Nach § 3 des Gesetzes über die Preisbindung für Bücher muss sich ein geschäftsmäßiger Verkäufer aber an die vorgegebenen Preise halten.
Das Urteil des OLG Frankfurt a.M. (11 U 18/04) haben wir hier für Sie eingestellt. Lesen Sie hier das Gesetz über die Preisbindung für Bücher nach.

Ein Mieter hatte seine Waschmaschine selbst installiert und dabei den Zuleitungsschlauch ohne Aquastop-Vorrichtung angeschlossen. Da die Wasserleitung immer geöffnet war, und der Schlauch nach sechs Jahren abrutschte, entstand ein Wasserschaden.
Die Versicherung des schädigenden Mieters ersetzte den Schaden. Sie regressierte die Zahlung jedoch bei ihrem Versicherungsnehmer, also dem Mieter. Der Mieter ließ es auf einen Prozess ankommen. Er verlor dem Grunde nach. Das Gericht nahm an, der Mieter habe nicht nur leicht, sondern grob fahrlässig gehandelt. Bei grober Fahrlässigkeit dürfen die Versicherer jedoch - so steht es ausdrücklich im Gesetz - bei ihrem Versicherungsnehmer regressieren, was sie dem Geschädigten zahlen mussten. Allerdings:
Hat ein Versicherer im Einzelfall zuviel gezahlt - zum Beispiel weil der ersetzte Teppich weniger Wert hatte, als der Versicherer dem Eigentümer ersetzt hat - dann muss der Versicherungsnehmer nur den wirklichen Schadensbetrag erstatten.
Lesen Sie hier das Urteil des OLG Oldenburg (3 U 6/04) nach.

steht in der neuen Ausgabe der SUPERillu:
„Der noch über seiner Abhandlung brütende Professor R.S. (Name ist uns bekannt) erreicht sein Haus. Er sieht in seinem Zimmer Licht brennen. 'Merkwürdig', denkt er, 'um diese Zeit pflege ich doch gar nicht zu Hause zu sein.'”

Das Bundespatentgericht hat in zwei wortgleichen Beschlüssen festgestellt, dass die beiden Marken unmittelbar verwechselt werden. Der wichtigste Teil der Begründung im Originaljuristendeutsch:
„Angesichts des Umstands, dass der Verkehr bei längeren Bezeichnungen dazu neigt, aus Gründen der Bequemlichkeit und der Vereinfachung nach einem den Gesamteindruck prägenden Einzelbestandteil zu suchen, hat er keine Veranlassung, die Widerspruchsmarke unter Einschluss dieser Wortfolge, die bei der optischen Wahrnehmung wegen ihrer gegenüber dem herausgestellten Markenwort 'MONEY' deutlich geringeren Größe weitgehend in den Hintergrund tritt, akustisch wiederzugeben. Wird die ältere Marke bei ihrer klanglichen Benennung allein von dem Wortbestandteil 'MONEY' geprägt, ist sie mit der jüngeren Marke, bei deren akustischer Wiedergabe das Ausrufezeichen keine Rolle spielt, identisch.”
Hier können Sie den einen Beschluss und hier den anderen Beschluss nachlesen.

Wie so oft in den vergangenen Jahren hat sich eine Rechtsanwaltskammer höchstrichterlich nicht durchsetzen können. Die Fachliteratur hat dieses Verfahren zur Verwendung einer Phantasiebezeichnung durch eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesetzes schon seit der ersten Instanz verfolgt. Das erstinstanzliche Gericht hatte der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht entschied dann jedoch schon gegen die Kammer und der BGH wies die Revision ab.
Umstritten war, ob zur Bezeichnung einer Partnerschaft aus Steuerberatern und Rechtsanwälten ein Phantasiewort vorangestellt werden darf. Die Partnerschaft nannte sich: „artax Steuerberater - Rechtsanwälte Partnerschaft A. -B. -H. -L. -S.“.
Die Kammer vertrat - schließlich erfolglos - die Ansicht, ein Phantasiewort zu verwenden, verstoße gegen die guten Sitten im Wettbewerb und führe irre. Dies gelte auch, so die Rechtsanwaltskammer, wenn die Phantasiebezeichnung nur vorangestellt, aber nicht alleinstehend gebraucht werde.
Das Urteil des BGH können Sie hier einsehen.
Quintessenz des Urteils ist, dass der Wettbewerbssenat des BGH für spezielle konservative Feingefühle der Anwälte, bei denen der Wettbewerbsverstoß nicht offensichtlich ist, kein Verständnis mehr zeigt.

„ag” ist auch die Länderkennung für Antigua & Barbuda. Im deutschsprachigen Raum versteht man jedoch in Verbindung mit Gesellschaften unter „AG” oder - wenn alles klein geschrieben wird - unter „ag”: „Aktiengesellschaft”.
Eine GmbH trat jedoch mit den Domain-Namen „tipp.AG” und „tipp.ag” auf. Entdeckt und abgemahnt, ließ es diese GmbH auch noch auf einen Prozess ankommen.
Die GmbH versuchte damit zu argumentieren, sie verwende häufig den Zusatz „Ihre starke Tipp-Abgabegemeinschaft“ und deshalb werde niemand irregeführt. Das Landgericht Hamburg fand diese Argumentation gar nicht beeindruckend und verurteilte wegen Irreführung und wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Wettbewerb.
Es besteht keine Chance und keine Gefahr, dass ein anderes Gericht gegenteilig entscheiden könnte, - auch wenn das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb nun seit 8. Juli in einer novellierten Fassung gilt.
Das Urteil des LG Hamburg können Sie hier nachlesen.

Ein Arzt hatte versucht, eine einstweilige Anordnung zu erwirken, die ihn von der Pflicht befreien sollte, die Praxisgebühr von seinen Patienten zu verlangen.
Eine einstweilige Anordnung regelt den vorläufigen Zustand in einem streitigen Rechtsverhältnis.
Dem Arzt fehlt es jedoch nach einem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen an einem Anordnungsanspruch, da die Verpflichtung zur Praxisgebühr gesetzlich verankert ist. Eine Befreiung von dieser Pflicht durch die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen ist nicht möglich, so das Gericht weiter.
Der Arzt konnte dem Gericht auch nicht glaubhaft machen, dass die Praxisgebühr das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nachhaltig beeinträchtigt oder eine zusätzliche, hohe Kostenbelastung auslöst.
Den Beschluss des SG Köln (L 11 B 6/04 KA ER) können Sie hier nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 31/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.