Während der Woche konzentrieren wir uns für unsere Zielgruppe auf das Recht in Wirtschaft und Gesellschaft; am Wochenende auf Unwirtschaftliches bis hin zum Humor. Material finden Sie demnach inbesondere für das Presse-, Äußerungs-, Marken-, Wettbewerbs-, Urheber-, Verkehrsauffassungs-, Forschungs-, Datenschutz-, Nachbarrecht sowie zur Kanzleiorganisation. Humor und Witze würden zwar schon heute Stoff für ein Buch "15 Jahre Humor" bieten, sind jedoch nur zu einem geringen Teil suchfunktionsfähig verfasst.

Eine Anzeigenagentur hatte eine Anwaltskanzlei wegen eines Inserats in einem angesehenen Forschungsmagazin unter der Rubrik „Anwaltsspiegel (für Berlin)” angerufen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M.:
Rechtswidrig; - nun, nach der Novellierung: §§ 3, 7 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2.
Am bemerkenswertesten ist an diesem Urteil, dass das OLG Frankfurt auf die gelegentlich schon vom BGH verwendete, weitreichende Argumentation zurückgreift, für dieses Projekt lasse sich auch anders werben. Wörtlich:
„Vor allem fehlt für die Annahme eines sachlichen Interesses an einer Kontaktaufnahme gerade per Telefon jeder Anhalt”.
Veröffentlicht wurde dieses Urteil, Az.: 6 U 59/04, bereits im neuesten Heft (41/2004) der Neuen Juristischen Wochenschrift.
Ärgerlich ist dieses Urteil für den Teil der Anwälte, der angerufen werden möchte. Das opt-in-Prinzip schüttet, meint der Verfasser dieser Zeilen, das Kind mit dem Bade aus. Den unterschiedlichen - auch den wirtschaftlichen - Interessen besser gerecht wird das opt-out-Prinzip, nach dem diejenigen nicht (mehr) angerufen werden dürfen, die sich in eine do-not-call-list eintragen lassen.
Wie an anderen Standorten völlig abweichend gedacht wird, veranschaulicht ein vor einer Woche in den U.S.A. abgeschlossener Rechtsstreit: Es musste erst noch entschieden werden, dass eine verbindliche Federal do-not-call-list die Rechte der Telemarketing-Unternehmen nicht verfassungswidrig einschränkt.
Einige Zweige, wie insbesondere die Markt- und Sozialforschung, trifft dieses Urteil aus mehreren Gründen auch in Deutschland nicht. Vor allem: Die Markt- und Sozialforschung ruft nicht zu Wettbewerbszwecken an, sie forscht, und deshalb gilt das UWG für die telefonische Markt- und Sozialforschung von vornherein nicht (wie wir schon mehrfach argumentiert haben). Und: Für Studien greift nicht generell die Meinung des BGH und des OLG Frankfurt, dass „für die Annahme eines sachlichen Interesses an einer Kontaktaufnahme gerade per Telefon jeder Anhalt fehlt”. Es gibt nämlich Studien, die aus methodischen oder zeitlichen Gründen nicht face to face oder schriftlich durchgeführt werden können.

Das Landgericht München I hat in einem uns soeben zugestellten Urteil eine zunächst von ihm erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und weiteren Sachvortrag mit neuen Inhalten außer Acht gelassen.
Materiellrechtlich reichte dem Gericht aus, dass die von der Antragstellerin vermissten Werbeinformationen in einer beigefügten Mappe nachgelesen werden konnten.
Hier haben wir Ihnen das Urteil des Landgerichts München I mit von uns verfassten Leitsätzen ins Netz gestellt. Das Aktenzeichen dieses Urteils: 9HK 0 10062/04.

So betitelt die Ausgabe November / Dezember 2004 von „GARTENSPASS - Das Praxis-Magazin von mein schöner Garten” das aktuelle Rechtsthema. Weitere Informationen und Serviceangebote finden Sie in dem von unserer Kanzlei rechtlich betreuten GARTENSPASS Ratgeber Recht. Dort können Leser zu Fixpreisen auch nach Urteilen suchen lassen oder eine Rechtsberatung beanspruchen.

Gestern haben wir an dieser Stelle über ein Urteil zur Streupflicht auf öffentlichten Parkplätzen berichtet. Heute folgt ein Urteil des Oberlandesgerichts Thüringen zur Pflicht der Städte und Gemeinden, Straßen für Fußgänger zu räumen und zu streuen.
Solange eine geräumte Kreuzung in unmittelbarer Nähe ist, kann ein Fußgänger, der die Straße an einer anderen Stelle überquert und stürzt, von der öffentlichen Hand nicht erfolgreich Schaden ersetzt verlangen.
Wie verhält es sich, wenn keine Kreuzung in der Nähe ist? Dann müssen Städte und Gemeinden nur räumen und streuen, soweit es für eine Fußgängerüberquerung aufgrund von andauernd hohem Fußgängerverkehr unentbehrlich ist. Es „muss für ein erhebliches Aufkommen an Fußgängern eine Straßenquerung an anderer Stelle ausscheiden. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn es sich lediglich um die kürzeste Verbindung zwischen zwei frequentierten Punkten handelt.”
Der Grund für diese Rechtsprechung: Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand.
Die Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts (3 U 716/01) können Sie hier nachlesen.

So betitelt die neue Ausgabe - 42/2004 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie in dem von uns rechtlich betreuten FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht.

Hier können Sie das Material einsehen, mit dem gestern das Straßburger Urteil vom 24. Juni beim Verband Bayerischer Zeitungsverleger besprochen wurde.

Prof. Schweizer referiert heute um 16 Uhr in Ingolstadt zur Pressefreiheit nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. April 2004.

Wir beginnen, nun auch wieder Winter-Urteile zu veröffentlichen. Heute:
Nur wenn eine erhebliche Entfernung auf einer nicht gestreuten Fläche zurückgelegt werden muss, um einen Stellplatz zu erreichen, sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, zu räumen und zu streuen. So urteilte neuerdings das OLG Celle. Ein lückenlos gestreuter Parkplatz kann nur erwartet werden, wenn es sich - wie im entschiedenen Falle - um einen belebten Parkplatz handelt und gleichzeitig die Stellplätze nicht unmittelbar mit wenigen Schritten erreicht werden können.
Hier finden Sie das Urteil des OLG Celle (9 U 109/04).

Der BGH hat neuerdings zur Verkehrssicherungspflicht der Grundstückseigentümer für einen Grenzbaum geurteilt (Az. V ZR 33/04):
Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes allein, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum). Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil des Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum. Verletzt jeder Eigentümer seine Verkehrssicherungspflicht, haften die Eigentümer untereinander anteilig nach dem Maße der Verursachung und des Verschuldens.
Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen.

„Jede Tankstelle ist eigentlich eine Außenstelle des Finanzministeriums”; Erwin Huber, Bayerns Staatskanzleichef, in der Ausgabe des FOCUS von morgen, Sprüche der Woche.