Über uns

Konferenzraum der Kanzlei Prof. Schweizer

Die Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist in der bayerischen Landeshauptstadt München beheimatet. Die Anwälte der Kanzlei haben diverse presserechtliche Grundsatzurteile erwirkt und zahlreiche Fach- und Sachbücher publiziert. Sie halten Referate bei Seminaren und Fachkongressen und beraten Verbraucher als Experten in Publikumszeitschriften und Onlineportalen.

prof-schweizer

Hier können Sie sich über die Tätigkeitsschwerpunkte unserer Anwälte informieren. Das Kanzleiteam steht Ihnen bei rechtlichen Problemen und Fragen gerne zur Verfügung.

 

Prof. Dr. jur.
Robert Schweizer

Ein Beispiel dafür, dass eine außerordentliche Kündigung meist nicht durchgesetzt werden kann, auch wenn das Arbeitsverhältnis offenbar nicht mehr zu retten ist, bietet das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz, Az. 11 Sa 266/07, zusammen mit der vorinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz, Az.: 10 Ca 2129/06.
Die gegen die Kündigung klagende Arbeitnehmerin hatte geäußert, sie könne „ja mal 4 bis 5 Wochen krankmachen”. Diesen Kündigungsgrund ließ das LAG nicht gelten, wörtlich:
Die Androhung einer Krankheit als wichtiger Kündigungsgrund setzt voraus, dass sie „final durch den Drohenden eingesetzt wird, um ein Tun oder Unterlassen des Arbeitgebers zu erreichen”. Im entschiedenen Fall hatte sich die Arbeitnehmerin jedoch nur einer Mitarbeiterin gegenüber so geäußert. Sie wollte nicht, dass die Mitarbeiterin eine solche Ankündigung dem Arbeitgeber übermittelt. Somit hat die Arbeitnehmerin insoweit (noch) nichts beim Arbeitgeber erreichen wollen.
Dann nimmt das LAG zu dem Vorwurf Stellung, „die Klägerin habe im August 2006 bei einem Stammtischtreffen gegenüber der Pflegekraft D. sinngemäß erklärt, wenn sie mal den Pflegedienst verlasse, werde sie diesen mitnehmen; sie wisse genug, dass er keinen Pflegedienst mehr aufmachen dürfe”. Das LAG erklärt zu diesem Vorwurf unter anderem:
„Zutreffend geht aber das Arbeitsgericht davon aus, dass auch nach der Rechtsprechung des BAG diffamierende und ehrverletzende Äußerungen über Vorgesetzte und Kollegen in vertraulichen Gesprächen unter Arbeitskollegen unter bestimmten Umständen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen können”.
Nach dem dritten Vorwurf äußerte die Klägerin gegenüber dem Schwiegersohn eines Patienten, so wurde behauptet: „Wenn Ihnen das nicht passt, suchen Sie sich doch einen anderen Pflegedienst”. Zu diesem Vorwurf nahmen die beiden Gerichte an, es sei zu den Umständen zu wenig vorgetragen worden.
Abgeschwächt wurde die Problematik im entschiedenen Fall dadurch, dass das Kündigungsschutzgesetz unanwendbar war und deshalb jedenfalls ordentlich gekündigt werden durfte.