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Willkommen bei Kanzlei Prof. Schweizer!
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Kanzlei Prof. Schweizer - Die erste virtuelle Kanzlei
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| Sonntag, 20. Mai 2012 | | Das hätten wir uns früher nicht getraut | Allerdings hat der Vater diese Antwort geradezu herausgefordert. „Sagt der Vater zum Sohn: 'Trag doch mal den Mülleimer runter. Du hast die jüngeren Beine.' - Meinst Du nicht, wir sollten zuerst deine alten aufbrauchen.' ”
Quelle: GlücksRevue 20/2012 | |
| Samstag, 19. Mai 2012 | | Wie die Quote für Frauen besser erreicht wird - erst recht wenn sich eine Ärztin heute beim Finale der Champions League bewähren will | „Als Martina Müller-Schilling noch nicht lange Ärztin war, nahm sie einmal ein wohlwollender Direktor einer Universitätsklinik zur Seite: 'Sie müssen Automarken lernen und sich für die Bundesliga interessieren'. - 'Herr Professoer, Sie scherzen?', fragte sie ungläubig. Doch es war sein voller Ernst. Damit talentierte Ärztinnen eine Chance haben, ihre Begabung auch in einer Führungsposition unter Beweis zu stellen, müssen sie sich in die Boygroups der Kollegen einfügen, sonst wird es mit der Karriere nichts. Darin bestand für den erfahrenen Professor kein Zweifel.”
Quelle: Zeitschrift „Forschung und Lehre”, neueste Ausgabe 4/12: Christine Berndt über Professor Martina Müller-Schilling, zitiert nach SZ vom 12.3.2012. | |
| Freitag, 18. Mai 2012 | | Tücken bei Teilzeit-Jobs | Bei Teilzeit-Jobs lauern viele Tücken. So betitelt die neue Ausgabe - 21/2012 - der FREIZEIT REVUE das Rechtsthema der Woche. Weitere Informationen zum Thema finden Sie im FREIZEIT REVUE Ratgeber Recht. | |
| Donnerstag, 17. Mai 2012 | | Christi Himmelfahrt -- gesetzlicher Feiertag in Deutschland, Österreich und der Schweiz | | |
| Mittwoch, 16. Mai 2012 | | Bundesarbeitsgericht zum Stalking: Außerordentliche Kündigung unter Umständen auch ohne Abmahnung rechtmäßig | Entschieden hat das BAG, Az.: 2 AZR 258/11. Bislang liegt nur eine Pressemitteilung vor. Der Fall
Das BAG war von einem Arbeitgeber angerufen worden, nachdem das LAG eine außerordentliche Kündigung wegen Fehlens einer Abmahnung für ungerechtfertigt gehalten und die Kündigung für unwirksam erklärt hatte.
2007 teilte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit, eine Mitarbeiterin wünsche keinerlei dienstlichen oder privaten Kontakt – vorausgegangen war eine Beschwerde der Mitarbeiterin wegen Belästigung. Aufgrund dieser Beschwerde waren dem Arbeitnehmer „arbeitsrechtliche Schritte“ angedroht worden.
2009 wandte sich erneut eine Arbeitnehmerin an den Arbeitgeber und schilderte belästigende Kontaktaufnahmen und eine Drohung durch den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kündigte nach Anhörung außerordentlich.
Das LAG meinte jedoch, dass eine Abmahnung aus formellen Gründen hätte vorausgehen müssen, und gab der Kündigungsschutzklage statt.
Das Urteil
Zu Unrecht, wie das BAG auf Revision des Arbeitgebers feststellte:
„Ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Ob es zuvor einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.“
Da die Umstände des Einzelfalls vom LAG nicht festgestellt worden waren, musste die Sache vom BAG zum LAG zurückverwiesen werden.
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| Dienstag, 15. Mai 2012 | | Abmahnkosten bei Zweitabmahnung | Die Grundsätze zur Drittwirkung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung sind bekannt. Hat sich der Verletzer wegen des abgemahnten Verstoßes einem Dritten gegenüber bereits hinreichend strafbewehrt unterworfen, geht man davon aus, dass die Wettbewerbshandlung sich nicht wiederholt, und er muss deshalb keine weitere Unterlassungserklärung abgeben. Er ist allerdings verpflichtet, den weiteren Unterlassungsgläubigern mitzuteilen, wem gegenüber und in welchem Umfang er sich bereits unterworfen hat.
Wie verhält es sich aber mit den Kosten des Zweitabmahners? Das OLG Oldenburg hat mit einem Urteil Az.: 6 U 247/11 entschieden, dass die Kosten auch dann notwendig i.S.v. § 12 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, und somit zu erstatten sind, wenn bereits ein Dritter mit Erfolg abgemahnt hat. Entscheidend ist dabei auf die subjektive Sicht abzustellen, die Kenntnis von der Drittunterwerfung voraussetzt, was in der Regel nicht der Fall ist.
Anmerkung
Der entschiedene Fall war zudem durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass keine Unterlassungserklärung vorlag, sondern eine einstweilige Verfügung ergangen war, zu der der Schuldner aber noch keine Abschlusserklärung abgegeben hatte. Eine nicht als endgültig anerkannte einstweilige Verfügung kann – etwa nach rechtskräftiger Klageabweisung in einem Hauptsacheverfahren - jederzeit wieder Entfallen und war folglich zum Ausschluss der Wiederholungsgefahr gegenüber Dritten schon aus diesem Grund ungeeignet. | |
| Montag, 14. Mai 2012 | | Eine Falle und eine oft übersehene Frage: Ist eine Blockabstimmung zur Bestellung des neuen mehrköpfigen Vorstandes eines eingetragenen Vereins zulässig? | § 27 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB, sieht „eigentlich” vor, dass ein Verein nur eine Person als Vorstand hat. Dennoch ist es zulässig, dass ein Verein nach seiner Satzung auch durch einen aus zwei oder drei Personen bestehenden Vorstand vertreten wird. Weitere Regelungen, außer dem Mehrheitsprinzip, § 32 BGB, enthält das Gesetz nicht.
Die Frage, ob in der Mitgliederversammlung zuerst der Vorstandsvorsitzende und anschließend, auch wieder einzeln die anderen Vorstandmitglieder gewählt werden müssen oder gleich alle Vorstandmitglieder en bloc gewählt werden dürfen, hat deshalb die Rechtsprechung seit Jahren beschäftigt.
1. Zunächst hatte der Bundesgerichthof (Urteil vom 17. 12. 1973 - II ZR 47/71 (KG)) festgestellt, dass die Blockabstimmung an sich nicht Freiheits- oder Gleichheitsrechte der Wahl verletzt und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist.
2. Das BayOlG (Beschluss vom 13. 12. 2000 - 3Z BR 340/00) hatte dann die Auffassung vertreten, dass es einer Bestimmung in der Satzung bedarf, wenn ein Vereinsorgan von der Mitgliederversammlung durch eine Blockwahl bestellt werden soll. Allerdings war die Besonderheit dieses Falles, dass die Mitgliederversammlung hier anders als üblich nicht berechtigt war, die Satzung zu ändern.
3. Das OLG Bremen (Beschluss vom 1. 6. 2011 − 2 W 27/11) hatte zuletzt den Fall zu entscheiden, dass die Satzung ausdrücklich eine Blockwahl ausschloss, alle anwesenden Mitglieder aber mit der Blockabstimmung einverstanden waren. Da die Mitgliederversammlung auch berechtigt ist, die Satzung zu ändern, darf sie nach der Auffassung des OLG Bremen auch beschließen, dass entgegen der Satzung eine Blockabstimmung stattfindet. Allerdings leidet dieses vorgehen unter reinem Einladungsmangel, wenn die Absicht, die Vorstandswahl als Blockwahl durchzuführen, nicht in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wird. Ein solcher Einladungsmangel führt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Beschlusses.
Fazit: Um rechtliche Unsicherheiten und eine Anfechtung der Wahl zu vermeiden, sollte sofern in der Satzung keine entsprechende Regelung enthalten ist, jedenfalls in der Tagesordnung unbedingt angegeben werden, dass der Vorstand auch en bloc gewählt werden darf, wenn die Mitglieder einverstanden sind. | |
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