Die freien Bildjournalisten wurden Opfer eines schlecht durchdachten Einkommensteuergesetzes und eines auf den Gesetzeswortlaut fixierten Bundesfinanzhofs.
Nach einem Urteil des BFH sind für den freien Bildjournalisten die abziehbaren Aufwendungen für das Arbeitszimmer auf 1.250,- € beschränkt.
Das EStG beschränkt auf 1.250,- €, „wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet”. Der BFH hat nur am Wortlaut klebend festgestellt, dass bei einem freien Bildjournalisten „die Tätigkeit keinem konkreten Tätigkeitsschwerpunkt zugeordnet werden kann”, und dass folglich der Gesetzeswortlaut nicht erfüllt ist.
Der BFH hat sich nicht bemüht, sich mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes als Anwendungskriterium auseinanderzusetzen.
Az.: IV R 34/02. Wir haben Ihnen das Urteil 30. Juni 2003 in dieser Rubrik „Das Neueste” berichtet.
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