Stiftungsrecht

Bei einer Stiftung handelt es sich um eine geschaffene Einrichtung, bei der Menschen, Institutionen und Unternehmen Vermögen für einen bestimmten Zweck zumeist der Allgemeinheit dauerhaft zur Verfügung stellen. Die Errichtung kann sowohl zu Lebzeiten, als auch im Testament bzw. Erbvertrag erfolgen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) muss eine dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert werden und der Zweck darf zudem nicht dem Gemeinwohl widersprechen. Zwar ist ein Mindestkapital im Rahmen der Ausstattung nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber durch die zu sichernde Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Stiftungszwecks vorgegeben, so dass Vermögen investiert werden muss. In Bayern, das Stiftungsrecht ist insoweit nicht einheitlich geregelt, ist sogar ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung im Bayerischen Stiftungsgesetz normiert. Weitere Fragen stellen sich etwa aus der verpflichtenden Stiftungssatzung, dem Stiftungssteuerrecht, den verschiedenen Stiftungsarten (z. B. Gemeinnützige Stiftung, Familienstiftung, Unternehmensstiftung, Bürgerstiftung, kirchliche oder weltliche Stiftung). Rechtlich wird oft der Unterschied zum Gesellschaftsrecht verkannt. Dem kapitalgebundenen Stifter stehen im Prinzip weniger Rechte zu als dem kapitalgebenden Gesellschafter. Großes Gewicht kommt der Aufsichtsbehörde, aber auch der Finanzverwaltung in Bezug auf die Gemeinnützigkeit zu.


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