„Wir danken ... für seine Arbeit und wünschen ihm für die Zukunft viel Erfolg und alles Gute.” Muss der Arbeitgeber diese Dankes- und Zukunftsformel in das qualifizierte Arbeitszeugnis nach § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufnehmen? Nach § 630 Satz 2 BGB ist bekanntlich „das Zeugnis auf Verlangen des Arbeitnehmers auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken”.
Das BAG hat die Frage in einem Urteil vom 20. Februar 2001, 9 AZR 44/00, klar und ausführlich begründet verneint. Das Urteil spricht sich auch dagegen aus, dass der Arbeitgeber in den Schlußsätzen das „Ausscheiden bedauern” muss.
Ganz anders hat jetzt das Arbeitsgericht Berlin diese Frage beantwortet. Az.: 88 Ca 604/03. Es meint, die Formel müsse in das Zeugnis aufgenommen werden, weil sonst ein positiver Gesamteindruck entwertet und damit das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers gefährdet werde. Nur wenn triftige Gründe gegen eine solche Formel sprächen, soll der Arbeitgeber von der Regel abweichen dürfen.
Anmerkung für Nichtjuristen: Die Arbeits- und die Landesarbeitsgerichte sind nicht verpflichtet, Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (die früher zu einem anderen Rechtsstreit, wenn auch zur gleichen Rechtsfrage erlassen worden sind) zu übernehmen. Parteien, die Abweichungen nicht akzeptieren wollen, müssen Rechtsmittel einlegen. In der Regel halten sich die Gerichte jedoch an die höchstrichterlichen Entscheidungen.
Anmerkung für Rechtssoziologen: Zum Inhalt von Zeugnissen hat sich die Rechtsprechung insgesamt außergewöhnlich negativ entwickelt. Vor allem die Arbeitsgerichte erzwingen oft objektiv wahrheitswidrige Zeugnisse. Zu beklagen sind nicht nur einzelne Vergleiche oder Entscheidungen. Das Gefüge stimmt nicht mehr. Arbeitgeber können sich deshalb auf Zeugnisse selbst dann nicht mehr verlassen, wenn sie gerichtlich überprüft worden sind.
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