Der Beschluss des Arbeitsgerichts München, über den wir bereits am 23. Februar berichtet haben, geht noch auf einen weiteren Aspekt ein: die Festlegung der „Regelarbeitszeit” in Betriebsvereinbarungen.
Der Betriebsrat hatte sich darauf berufen, die Betriebsvereinbarung schließe eine Regelarbeitszeit doch gerade für die Wochenenden und für Feiertage aus. Das Arbeitsgericht legt am Ende seines Beschlusses dagegen dar, auch insoweit lasse die Regel eben Ausnahmen zu, und eine Ausnahme sei die Arbeit aus Gründen der Aktualität. Az.: 26 BV 96/03.
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