Im Anhörungsbogen war angegeben worden, die Geschwindigkeit sei in der Radeburger Straße überschritten worden. Richtig war jedoch die Radeberger Straße im selben Ort. Also, es gibt beide Straßen im selben Ort; e statt u, hätte es heißen müssen.
Das Amtsgericht Kamenz entschied: „Zwar genügt grundsätzlich...die Übersendung eines Anhörungsbogens. Hierin muss jedoch die Person der Betroffenen und die begangene Ordnungwidrigkeit konkret bezeichnet werden. Dies beinhaltet im letzteren Falle auch, dass der Tatort genauestmöglich zu bezeichnen ist.”
Folglich wurde im Fall Radeberger-/Radeburger-Straße die Verjährung - so das Amtsgericht - nicht unterbrochen und dementsprechend ist die Vekehrsordnungswidrigkeit nach drei Monaten verjährt.
Az.: 3 OWi Js 14993/03. Sie können das Urteil hier einsehen.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen