Ein Telefonkunde ist dem Netzbetreiber gegenüber nicht zur Zahlung der erhöhten Vergütung für Verbindungen zu einer 0190- oder 0900-Mehrwertdienstenummer verpflichtet, wenn die Anwahl zu dieser Nummer über einen heimlich im Computer des Kunden installierten sog. Dialer (Anwahlprogramm) erfolgte und der Kunde sorgfältig war.
Der BGH hat unter anderem den Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV (Telekommunikations-Kundenschutzverordnung) herangezogen. Nach ihm muss der Kunde nicht für die Nutzung seines Anschlusses durch Dritte zahlen, sofern er diese Nutzung nicht zu vertreten hat. Der BGH hat weiter berücksichtigt, dass der Telefonnetzbetreiber ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste hat. Deshalb - so der BGH - sei es angemessen, den Netzbetreiber das Risiko eines solchen Mißbrauchs tragen zu lassen.
Das Urteil ist noch nicht vollständig mit Begründung bekannt gegeben worden. Die vollständige Entscheidung (Urteil vom 4. März 2004, Az. III ZR 96/03) stellen wir Ihnen ins Internet, sobald sie veröffentlicht ist.