Da es niemand für möglich hielt, war es niemandem aufgefallen:
Wenn aufgrund einer Richtlinie der Europäische Union Werbung verboten ist, dürfen sich auch die Redaktionen nicht mehr positiv äußern. Sie dürfen nicht einmal ein Foto veröffentlichen, auf dem das Logo eines Produkts zu sehen ist, für das nicht geworben werden darf. Die EU, angeleitet duch Kommissar Byrne, bedient sich eines Kunstgriffs. Sie definiert „Werbung” so, dass der Begriff auch redaktionelle Publikationen erfasst. Nämlich:
„Werbung ist jede Art kommerzieller Kommunikation mit ... der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern.”
Diese Definition ist bereits beschlossen und verkündet, und zwar in der EU-Richtlinie 2003/33/EG zur Tabakwerbung. Wir haben die Problematik eingehend in einer Abhandlung „24. 11. 2002 sowie 23. 9. und 2. 10. 2003 klicken.
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