In Verfahren auf Prozesskostenhilfe fällt auf, dass Antragsteller offenbar deshalb gar nicht so selten schlampig vortragen, weil sie etwas verbergen wollen. Zu einem jetzt entschiedenen Antrag sah sich der Antragsteller schließlich gezwungen, wenigstens einen Buchungsordner vorzulegen.
Der Ordner offenbarte zwar - für den Antrag an sich günstig - nur Einnahmen von insgesamt 13.100 € für ein Jahr. Aber es zeigte sich, dass der Antragsteller Wertpapiere verkauft hatte. Eine Frist zur Stellungnahme ließ er verstreichen.
Das Amtsgericht Leipzig lehnte deshalb den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab. Der Antragsteller legte gegen diese Entscheidung sogar eine sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht Leipzig wies diese Beschwerde jedoch zurück. Az.: 01 T 181/04. Hier haben wir Ihnen den Beschluss des LG Leipzig mit unseren Leitsätzen ins Netz gestellt.
Der Antragsteller gab an, eine Steuererklärung könne er nicht vorlegen. Dennoch wird, wie üblich, nicht strafrechtlich ermittelt.
Hier können Sie ergänzend nachlesen: Das Urteil erster Instanz, die Schwierigkeiten der Anwälte mit Antragstellern.
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