Die Neufassung der Zivilprozessordnung beginnt, sich nun auch stark im Medienrecht auszuwirken.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München ist jetzt nach § 513 ZPO neuer Fassung „die Handhabung des Erstgerichts bei Ermessensentscheidungen, zu denen auch die Festlegung der Höhe einer Geldentschädigung für einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht gehört, einer Nachprüfung durch das Berufungsgericht im Allgemeinen entzogen. Wie im Revisionsrecht ist aber weiterhin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorgelegen haben, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, ob die Ermessensausübung eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben”.
Wie das Gericht, also das OLG München, dann für den konkreten Fall diese Grenzen überprüft hat, zeigt, dass sich Berufungsgerichte leicht damit tun werden, erstinstanzliche Urteile kurz und bündig zu bestätigen.
Az.: 21 U 2540/03.
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