Die seit dem 1.1.2004 geltende Betriebskostenverordnung (BetrKV) hat die bis dato maßgebliche Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung abgelöst. Im Wesentlichen wurden die Regelungen der Anlage 3 des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung übernommen. Lediglich Details wurden geändert. In der Verordnung ist geregelt, was zu den Betriebskosten zählt und somit auf den Mieter umgelegt werden kann. Aufgehoben wurde aber nur die Anlage 3. Die Zweite Berechnungsverordnung selbst gilt - in leicht geänderter Form - weiter.
Ausdrücklich in den Verordnungstext aufgenommen wurden in § 2 die Eichkosten für Kalt- und Warmwasserzähler (Nummer 2) und Wärmezähler (Nummer 4 Buchstabe a), die Kosten für die Wartung von Gaseinzelfeuerstätten (Nummer 4 Buchstabe d), die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen (Nummer 8), die Kosten der Elementarschadenversicherung (Nummer 13) sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für Kabelweitersendungsvorgänge entstehen (Nummer 15 Buchstabe a). Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Art; so insbesondere die Klarstellung des Begriffes der "sonstigen Betriebskosten" in § 2 Nr. 17 gilt.
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