Das Oberlandesgericht Köln hat neu entschieden: „Die Vorschrift des § 60 UrhG räumt dem Besteller eines Bildnisses oder dem Abgebildeten das Recht der Vervielfältigung und unentgeltlichen Verbreitung ein....Demgegenüber erfasst sie die öffentliche Wiedergabe des Bildes...nicht. Zu der beanstandeten Verbreitung des Bildes durch öffentliche Wiedergabe im Internet war die Beklage daher nicht berechtigt.” Az.: 6 U 91/03.
Anmerkung: Das Urteil musste - worauf es ausdrücklich hinweist - nach der zitierten Begründung nicht einmal weiter darauf eingehen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fotoagentur sogar die Anwendung des § 60 überhaupt ausschließen. Sicher gibt es Ausnahmefälle, - vor allem wenn der Fotograf klar ersichtlich für Internetfotos beauftragt wird. Aber: Bei dieser Rechtsprechung von Gerichten und derart ungünstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen Sie unbedingt mit dem Fotografen vereinbaren, dass die Fotos auch im Internet verwendet werden dürfen. Sorgen Sie in der Vereinbarung für alle Fälle vor, für die Sie die Fotos vielleicht einmal benötigen.
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