Maßgeblich ist die Paragrafenkette: § 505 Abs. Satz 1, § 505 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, 491 Abs. 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches neue Fassung. Europarechtliche Vorschriften, auf die sich der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. berufen hatte, stehen nicht entgegen.
Wir haben Ihnen hier das uns gestern zugegangene BGH-Urteil ins Netz gestellt. Az.: I ZR 90/01. Hier können Sie ergänzend das Vorurteil vom 25. Januar 2001 nachlesen: Das Oberlandesgericht München, Az.: 29 U 4113/00, hatte ebenso wie zuvor schon das Landgericht München I, Az.: 17 HKO 21011/99, auch nach dem alten Recht zugunsten des Bunte Entertainmentverlags entschieden.
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