Hier können Sie das neue Urteil nachlesen, Az.: I ZR 81/01. Das Urteil bestätigt die Grundsätze, die sich in Rechtsprechung und Schrifttum bereits durchgesetzt hatten. Es beginnt mit: „Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb”.
Zur Problematik insgesamt können Sie sich in unseren Abhandlungen Informieren: „Ihr Recht bei E-Mail-Werbung”, „Rote Karte für Spammer”. Hier finden Sie ein Muster dazu, wie Sie abmahnen können (zum Herunterladen).
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