Der Bieter kann bei einer Internet-Auktion sein (höchstes) Gebot grundsätzlich auch vor Ende der Laufzeit der Auktion nicht zurückzunehmen. So entschied das Amtsgericht Menden in einem rechtskräftigen Urteil, Az. 4 C 183/03.
Der Käufer konnte im entschiedenen Fall auch nicht nach den Regeln zum Fernabsatz widerrufen. Ein solches Widerrufsrecht besteht nämlich nur, wenn sich ein Unternehmer als Verkäufer und ein Verbraucher gegenüberstehen.
Das vollständige Urteil können Sie hier nachlesen.
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