Das Oberlandesgericht Hamburg erklärt - sich auf die vom Bundesverfassungsgericht und vom Bundesgerichtshof vertretenen Grundsätze berufend - in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil:
„Vielmehr ist der Dritte schon dann in einer das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzenden Weise in das Gespräch als Zuhörer mit einbezogen, wenn er nur auf einer Seite die von dieser Seite gesprochenen Worte wahrnehmen kann, ohne dass hierfür die Erlaubnis der anderen Seite vorliegt. Denn auch in diesem Fall nimmt der Dritte Kommunikationsinhalte unmittelbar wahr, ohne dass sich der Kommunikationspartner auf der anderen Seite angemessen verhalten und insbesondere dafür sorgen kann, seinerseits Beweismittel zu erlangen.” Az.: 6 U 74/03.
Das Gericht hört sich demnach den Zeugen gar nicht an und bildet sich nicht erst danach seine Meinung darüber, was nun gesprochen worden ist und was nicht.
Das Urteil setzt sich nicht damit auseinander, dass eigentlich auch der anderen, also der durch das Urteil benachteiligten Seite Persönlichkeitsrechte zustehen und darüber hinaus die Allgemeinheit daran interessiert ist, dass Rechtsstreitigkeiten nach dem wahren Sachverhalt entschieden werden.
Wir haben uns hier auf der Startseite schon einmal mit dieser „Abwägung” auseinandergesetzt. Dazu, ob selbst gegen die Presse- und Informationsfreiheit in dieser Weise abgewogen werden soll, wurde in der Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich festgestellt. Wer die Presse zu schätzen weiß, wird einwenden, die Rechtsprechung dürfe doch beispielsweise den investigativen Journalismus nicht mit einer derartigen Abwägung behindern. Immerhin ist, vom BVerfG anerkannt, die Pressefreiheit für die Demokratie schlechthin konstitutiv. Aber der Wortlaut der Entscheidung ist so abgefasst, dass das Urteil genauso gegen die Presse wirken soll.
Sie können das Urteil des OLG Hamburg hier nachlesen.
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