Am 27. September war die Titelschutzanzeige veröffentlicht worden. Am 19. November mahnte die Antragstellerin ab. Am 9. Dezember lehnte die Antragsgegnerin engültig ab, ihren (Buch-)Titel noch zu ändern. Am 22. Januar mahnte die Antragstellerin erstmals anwaltlich ab. Am 3. Februar beantragte sie, eine einstweilige Verfügung zu erlassen.
Das OLG Hamburg, das keine Regelfristen anwendet, urteilte: „Im vorliegenden Fall war ein schnelleres Handeln geboten... Wettbewerber, die von einer Titelschutzanzeige Kenntnis erlangen, müssen von vornherein mit einer sehr baldigen tatsächlichen Benutzungsaufnahme rechnen. Vor allem aber hat die Titelschutzanzeige gerade den Sinn, Mitbewerber möglichst früh über das geplante Erscheinen des Titels zu unterrichten und etwaige Titelauseinandersetzungen zu führen, bevor die Investitionen...zu weit fortgeschritten sind.”
Az.: 5 U 86/03. Das im Moment erschienene neue Heft der AfP, Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht, hat diese Entscheidung bereits mit Urteilsbegründung veröffentlicht.
Anmerkung: Dieses Urteil betrifft ein Buch. Es gilt jedoch grundsätzlich für alle Titelschutzanzeigen. Offen lassen konnte das Urteil, ob eine Pflicht besteht, auf Titelschutzanzeigen zu achten, und ob deshalb die Frist unter Umständen schon ab Erscheinen der Anzeige läuft.
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