Ist es nicht selbstverständlich, dass, wenn ordentlich änderungsgekündigt wird, die Änderung einseitig nur unter Einhaltung der für die ordentliche Kündigung einzuhaltenden Frist angeboten werden darf?
Nur selten berichten wir über Abhandlungen in juristischen Fachzeitschriften. Ein im neuen Heft 10/2004 der NZA - Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - erschienener Beitrag verdient jedoch eine Ausnahme. Verfasser sind die Rechtsanwälte Hohenstatt und Kock. Sie legen dar, dass und unter welchen Voraussetzungen ordentlich gekündigt und doch verlangt werden darf, dass die mit der ordentlichen Kündigung angebotene Änderung sofort zu vollziehen ist.
Anmerkungen:
- Diese rechtliche Möglichkeit bringt für Arbeitgeber nicht nur Vorteile mit sich. Sie verschließt den Arbeitgebern die Argumentation: Ein Änderungsangebot war mit der ordentlichen Kündigung nicht zu verbinden, weil der andere Arbeitsplatz sofort besetzt werden musste und mit der Besetzung des anderen Arbeitsplatzes nicht etwa abgewartet werden konnte, bis die Frist zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelaufen ist.
- Die Änderungskündigung wird durch das Angebot, den anderen Arbeitsplatz sofort zu besetzen, nicht zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung. Der Grund: Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt es ja bei den Wirkungen einer ordentlichen Kündigung, wenn der Gekündigte das Angebot zur Änderung nicht annimmt. Es bleibt insbesondere auch dabei, dass der Arbeitgeber die materiellen Arbeitsbedingungen grundsätzlich bis zum Ablauf der ordentlichen Frist erfüllen muss, und zwar auch dann, wenn der Mitarbeiter gleich auf die angebotene Stelle wechselt.
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