Ein Arzt hatte versucht, eine einstweilige Anordnung zu erwirken, die ihn von der Pflicht befreien sollte, die Praxisgebühr von seinen Patienten zu verlangen.
Eine einstweilige Anordnung regelt den vorläufigen Zustand in einem streitigen Rechtsverhältnis.
Dem Arzt fehlt es jedoch nach einem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen an einem Anordnungsanspruch, da die Verpflichtung zur Praxisgebühr gesetzlich verankert ist. Eine Befreiung von dieser Pflicht durch die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen ist nicht möglich, so das Gericht weiter.
Der Arzt konnte dem Gericht auch nicht glaubhaft machen, dass die Praxisgebühr das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nachhaltig beeinträchtigt oder eine zusätzliche, hohe Kostenbelastung auslöst.
Den Beschluss des SG Köln (L 11 B 6/04 KA ER) können Sie hier nachlesen.
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