In der Ausgabe von morgen erklärt Prof. Papier in einem FOCUS-Interview unter anderem:
„Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes. Diese Maßstäbe sind von den (deutschen) Gerichten zu beachten. Die Artikel der Menschenrechtskonvention, nach denen Straßburg entscheidet, haben im Vergleich zur Verfassung nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes.”
Anmerkung: Also, wie von der Bundesjustizministerin bereits vor Rechtskraft des Straßburger Urteils festgestellt: Allein schon aus den von Prof. Papier genannten Gründen: keine Bindung. Würde der Gesetzgeber ohne Verfassungsänderung ein Gesetz erlassen, das dem Straßburger Urteil vom 24. Juni 2004 entspricht, dann würde dieses neue Gesetz gegen die deutsche Verfassung, also gegen höherrangiges Recht, verstoßen; - vorausgesetzt, dass das Grundgesetz nicht beide Versionen zuläßt. - Ferner: Die in der Menschenrechtskonvention niedergelegte Verpflichtung zur Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs muss konventions- und verfassungskonform ausgelegt werden, meint der Verfasser dieser Zeilen. Das heißt: Die Konvention verlangt vom Gesetzgeber nicht, die eigene (höherrangige) Verfassung zu verletzen oder die Verfassung zu ändern.
Worum es bei dem Straßburger Urteil im Einzelnen geht, können Sie nachlesen, wenn Sie sich links bei der Suchfunktion auf „Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte” eingeben.
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