Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem Urteil nebenbei den weithin mißverstandenen Unterschied zwischen Auftragsbestätigung und Bestätigungsschreiben herausgestellt.
„Mit einer Auftragsbestätigung nimmt der Kaufmann ein ihm gemachtes Angebot ('Auftrag') an und macht dadurch in der Regel den Vertrag perfekt. Weicht die Auftragsbestätigung vom Angebot ab, gilt dies als Ablehnung und neuer Antrag....Das Schweigen auf eine Auftragsbestätigung führt insbesondere nicht dazu, dass ein Auftrag mit dem Inhalt, wie er bestätigt wird, nun als erteilt gilt.”
„Ein 'kaufmännisches Bestätigungsschreiben' im Rechtssinne setzt voraus, dass aus der Sicht des Bestätigenden bereits ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde, den er nun bestätigen will....Das Bestätigungsschreiben ist also in der Regel bloße Beweisurkunde... Schweigen auf das Bestätigungsschreiben gilt ... als Zustimmung.”
Az.: 11 U 137/02.
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