Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: einer s.a.r.l. französischen Rechts) haftet nicht nach § 661a BGB persönlich für die Erfüllung einer von der Gesellschaft versandten Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung. So urteilte der BGH - Az. III ZR 315/03.
Gegen die unlauteren Methoden dieser betrügerischen Unternehmen - insbesondere, wenn sie ihren Sitz im Ausland haben - kann also weiterhin nur schwer vorgegangen werden. Die Verantwortlichen können sich hinter den von ihnen gegründeten Gesellschaften verstecken, ohne zur Verantwortung gezogen werden zu können.
Die vollständige Entscheidung können Sie hier nachlesen.
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