Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (hier: einer s.a.r.l. französischen Rechts) haftet nicht nach § 661a BGB persönlich für die Erfüllung einer von der Gesellschaft versandten Gewinnzusage oder vergleichbaren Mitteilung. So urteilte der BGH - Az. III ZR 315/03.
Gegen die unlauteren Methoden dieser betrügerischen Unternehmen - insbesondere, wenn sie ihren Sitz im Ausland haben - kann also weiterhin nur schwer vorgegangen werden. Die Verantwortlichen können sich hinter den von ihnen gegründeten Gesellschaften verstecken, ohne zur Verantwortung gezogen werden zu können.
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