Die Hundefiguren, um die gestritten wurde, sind im Urteil anschaulich abgebildet. Die Vorinstanz sprach dem belgischen Urheber der Hundeplastik vollen Urheberrechtsschutz auch bezüglich der Verbreitung in Deutschland zu. Der BGH rügte jedoch, dass der Kläger hätte klarstellen müssen, dass „er mit seiner Klage auch Rechte wegen Verletzung ihm im Ausland zustehender Nutzungsrechte geltend machen will“.
Zudem konnte der BGH - entgegen der Meinung der Vorinstanz - erhebliche Unterschiede zwischen den beiden streitigen Plastiken feststellen. Damit verwarf das Gericht den Vorwurf, der Beklagte habe die Plastik des Klägers nur nachbearbeitet. Der BGH stellte vor allem darauf ab, dass sich die beiden Figuren im Ausdruck und in der Haltung, aber auch in der Farbgebung unterscheiden.
Das Urteil des BGH (I ZR 25/02) samt Leitsätzen können Sie hier nachlesen.