Der Anwalt hatte fristgerecht gegen ein Urteil Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde jedoch nicht ordnungsgemäß eingetragen. Der Terminkalender für das neue Jahr hatte noch gefehlt (und die Kanzlei arbeitete zu den Terminen offenbar noch nicht mit EDV). Die Berufungsbegründung ging verspätet beim Gericht ein.
Die Vorinstanz lehnte den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit der Begründung ab, der Anwalt habe die Frist schuldhaft versäumt, weil selbst im Dezember noch kein Fristenkalender für das nächste Jahr angeschafft worden war.
Der Bundesgerichtshof grenzte die Organisationspflichten dagegen enger mit der Begründung, es handele sich „um eine Angelegenheit von eher untergeordneter Bedeutung, deren Erledigung typische Aufgabe des Büroleiters, aber keine anwaltliche Tätigkeit” darstelle.
Hier können Sie den Beschluss des BGH (VIII ZB 63/04) nachlesen.
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