Finanzgericht Münster, Urteil vom 14.5.2019 - 2 K 2355/18 E.

Aufwendungen für Auslandsreisen zu beruflichen Veranstaltungen eines Steuerberaters, die auf seine ihn begleitende Ehefrau entfallen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Anmerkung: Vielleicht wird dieser „Delegierte” allen Verbänden, „Netzwerken” und Veranstaltern einen Bärendienst erweisen. Er hat nämlich eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VIII B127/19 anhängig gemacht; (teilweise auch zu Kosten, die für ihn nicht anerkannt wurden). Nicht ausgeschlossen ist, dass der BFH reinen Tisch macht.
Der Fall
1.
Der klagende Steuerberater und Wirtschaftsprüfer war Mitglied und Delegierter eines Verbandes. Seine Ehefrau begleitete ihn auf seinen Reisen zu mehreren Veranstaltungen dieses beruflichen Netzwerkes. Seine Ehefrau ist weder am Einzelunternehmen des Klägers beteiligt noch dort als Arbeitnehmerin beschäftigt.
2.
Delegierter und Ehefrau flogen nach Delhi zur dortigen „O-Konferenz vom 14.10.2008 bis 19.10.2008”. Im Anschluss an die Konferenz bereisten die Eheleute Indien. Die Kosten der Veranstaltung inkl. Hotel beliefen sich auf 3.386,14 EUR, wobei die Kosten für einen Delegierten mit 3.400 USD und für einen Delegierten mit Begleitung mit 4.400 USD in der Rechnung des Veranstalters beziffert waren. Diese Beträge machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung geltend; die Kosten, die ausschließlich auf die private Verlängerung der Reise in Indien entfielen, dagegen nicht.
3.
Sechs Monate später, im Jahre 2009, flog der Kläger mit seiner Ehefrau von Düsseldorf nach Barcelona zu einem dortigen Meeting.
4.
Wieder in Begleitung seiner Ehefrau flog der Kläger erneut im Jahr 2009 von Dortmund nach Prag zur dortigen O-Konferenz. Sämtliche Kosten erklärte der Kläger steuerlich als Betriebsausgaben.
5.
Im Klageverfahren trägt der Kläger vor (wird im Urteil als ernsthafter Vortrag wiedergegeben): … , finde jährlich einmal ein Treffen statt, bei dem sich die Mitglieder persönlich kennenlernen könnten, zumeist bei der Diskussion von Themen, die die Berufsausübung beträfen. Seine Ehefrau sei mit dabei gewesen, denn die Reise habe dazu gedient, Gelegenheiten zu schaffen, um Kontakte zu Kooperationspartnern in anderen P-Büros zu knüpfen. Das sei nicht nur direkt über die Berufsträger, sondern auch über deren Ehefrauen erfolgt. Die Auswahl etwaiger ausländischer Kollegen, von denen man den eigenen international agierenden Mandanten betreuen lassen wolle, bedürfe besonderer Sorgfalt, weil bei Schlechtberatung durch diesen auch das eigene Mandat verlustig zu drohen gehe. Neben der fachlichen Eignung spielten regelmäßig auch die privaten und finanziellen Verhältnisse des Kollegen als potentiellem Co-Berater/Co-Prüfer eine Rolle. Diese Faktoren hätten regelmäßig unmittelbare Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit und müssten in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit bestmöglich eingeschätzt werden. Aus diesem Grunde fänden die gemeinsamen Konferenzen regelmäßig zusammen mit den Ehefrauen statt. Ihm, dem Kläger, gehe es auch darum, sich die Menschenkenntnis seiner Ehefrau zunutze zu machen und von ihr eine zweite Meinung über die Eignung eines Netzwerkmitgliedes als möglichem Co-Berater einzuholen. Wenn er nicht sie mitgenommen hätte, hätte er einen Angestellten mitgenommen, was sehr viel höhere Kosten verursacht hätte und - wie sich in der Vergangenheit bei Sachverhalten mit Bezug zur Tschechoslowakei und Indonesien gezeigt habe - nicht so wertvoll gewesen wäre, weil seine Mitarbeiter wie er selbst nur eine betriebswirtschaftliche Ausbildung hätten. Kontakte auch durch die Ehefrau aufzubauen und zu pflegen diene gleichzeitig dazu, das Vertrauen von ausländischen Netzwerkmitgliedern zu seinem Büro aufzubauen und zu pflegen, damit sie ihren Mandanten das klägerische Büro und nicht ein anderes deutsches Büro empfehlen würden. Dass die Ehefrau in wirtschaftliche Überlegungen einbezogen werde, stehe einem Betriebsausgabenabzug nicht entgegen. Beispielsweise könne ein Arbeitgeber auch die Reiskosten für die Ehefrau eines Bewerbers, die er mit zum Vorstellungsgespräch eingeladen habe, als Betriebsausgaben geltend machen.
Aus der Begründung
Bei den Einkünften des Klägers als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Reisekosten insoweit steuermindernd zu berücksichtigen, wie sie Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG darstellen, d.h. durch den Betrieb veranlasst sind.
Die Ehefrau hat den Kläger …. zwar bei der Aufnahme und Pflege von Kontakten zu ausländischen Berufsträgern unterstützt. Diese Unterstützungsleistung ging aber nicht über das Maß hinaus, das § 1353 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von allen Eheleuten als gegenseitigen Beistand und Unterstützung verlangt. Die Ehefrau des Klägers war fachlich in keiner Weise vorgebildet und stand zum Kläger auch in keinem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis. Sie nahm in einem touristisch attraktiven Land, das sie im direkten Anschluss an die P -Veranstaltung zusammen mit dem Kläger privat bereiste, an einem Programm für Begleitpersonen teil, das sich durch einen hohen Freizeitwert auszeichnete.