Bundesgerichtshof, Zwei Urteile vom 5.7.2019, Az. V ZR 96/19 und V ZR 108/19 und Landgericht Osnabrück, Urteil vom 2.8.2019 - 6 O 337/19. Keine Entschädigungen für Nachbarn. Hervorhebungen von uns.

Sachverhalt zu den BGH-Urteilen

Auf einem Gewerbegrundstück, dessen Miteigentümerin die Zweibeklagte ist, wird ein Recyclingunternehmen für Bauschutt betrieben. Der angelieferte Bauschutt wird dort zunächst sortiert. Große Betonteile, die nicht in den vorhandenen Schredder zur Zerkleinerung des Bauschutts passen, werden mit einem Zangenbagger zuvor in schredderfähige Stücke zerlegt. Im Januar 2014 führte ein Mitarbeiter des Erstbeklagten mit dem Bagger solche Zerkleinerungsarbeiten aus. Dabei detonierte eine Sprengbombe aus dem Zweiten Weltkrieg, die in einem Betonteil einbetoniert war. Bei der Explosion kam der Baggerfahrer ums Leben; zwei weitere Mitarbeiter des Erstbeklagten wurden schwer verletzt. An den auf den angrenzenden Grundstücken stehenden Gebäuden entstanden größere Schäden, welche die Klägerinnen als Gebäudeversicherer reguliert haben.


Sachverhalt zum Urteil des LG Osnabrück
Geklagt hatte die Gebäudeversicherung eines Osnabrückers. Dessen Wohnhaus, so behauptete die Versicherung, sei im Februar 2018 beschädigt worden, als auf dem benachbarten Grundstück, einem ehemaligen Kasernengelände, ein Blindgänger vom Kampfmittelräumdienst kontrolliert gesprengt worden sei. Den von ihr ersetzten Schaden wollte die Versicherung nun von einer Tochtergesellschaft der Stadtwerke Osnabrück als Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die Bombe gefunden worden war, ersetzt haben.


Begründungen der BGH-Urteile 
Aus unerlaubter Handlung wird nicht gehaftet.
Ein nachbarrechtlicher Anspruch scheitert daran, dass die Regelung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf Beeinträchtigungen nicht entsprechend anwendbar ist, die durch die – unverschuldete – Explosion eines Blindgängers aus dem Zweiten Weltkrieg verursacht werden.
Begründung zum Urteil des LG Oldenburg
Ein Ausgleichsanspruch unter Nachbarn setzt voraus, dass die von einem Grundstück ausgehende Störung seinem Eigentümer zurechenbar ist. Über die kontrollierte Sprengung hat jedoch allein der Kampfmittelräumdienst entschieden, nicht die Entwicklungsgesellschaft als Grundstückseigentümerin.