Presserat, Pressemitteilung vom 13.9.2019, Hervorhebungen von uns.

Ein Portal hatte unter der Überschrift „Tauber will Asylkritikern Grundrechte entziehen“ über einen Gastbeitrag des ehemaligen CDU-Generalsekretärs in einer Tageszeitung berichtet. Der Politiker hatte sich in seinem Beitrag jedoch lediglich angesichts von Gewalt durch Rechtsextreme für den Entzug von Grundrechten für Verfassungsfeinde ausgesprochen. Der von der Redaktion hergestellte Bezug zu Asylkritikern war vom Inhalt des Beitrags nicht gedeckt.
Die presse-ethische Begründung:
Verstoß gegen Ziff. 2 des Pressekodex.
Anmerkung
Ziff. 2 gehört zu den Bestimmungen gegen die am häufigsten verstoßen wird, geht man von den Beschwerden aus. Ziff. 2 bestimmt, Hervorhebungen von uns:
Sorgfalt
Recherche ist unverzichtbares Instrument journalistischer Sorgfalt. Zur Veröffentlichung bestimmte Informationen in Wort, Bild und Grafik sind mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.