Oberlandesgericht Köln, Urteile vom 14.11.2019, Az.15 U 89/19 und 15 U 125/19. 

Es handelt sich um einen grundsätzlichen Rechtsstreit und bestimmt nicht um den letzten zu Bewertungsportalen. Das Oberlandesgericht hat die Revision für beide Seiten in beiden Verfahren zugelassen. Begründung: Die Frage, in welchen Fällen eine Bewertungsplattform die von ihr beanspruchte Rolle als „neutrale Informationsmittlerin" verlasse, sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht vollständig geklärt und werde für eine Vielzahl künftiger Verfahren Bedeutung haben.

Kläger sind Ärzte, die nicht in ein eingerichtetes Profil eingewilligt haben. Nach und nach werden künftig zudem noch andere Einzelheiten umstritten sein. So etwa, ob und inwieweit es nebeneinander bei den bisherigen Formen der Bewertung ohne Einwilligung, aber auch ohne Kosten und der Bewertung bei Bezahlung mit unterschiedlichen Formen der Beurteilung der Bewerteten bleiben kann.

Zugunsten der Bewertungsplattformen kann bei künftigen Verfahren ins Gewicht fallen, dass ein allgemeines Interesse an Bewertungen öffentlich zugänglicher Leistungen von Gerichten anerkannt wird. Die schwierigste Stufe wird erreicht werden, wenn etwa Dienstleister nur von ihnen ausgewählten Kunden Leistungen erbringen möchten.

Das OLG Köln hat zum gegenwärtigen Stand der Entwicklung entschieden (Hervorhebungen wie meist von uns):

Der - mittlerweile abgeschaffte - Button, mit dem auf dem Profil der Basiskunden, „weitere" Ärzte in der näheren Umgebung angezeigt worden seien, bei Premiumkunden dagegen nicht, habe den unzutreffenden Eindruck erweckt, die Premiumkunden hätten keine örtliche Konkurrenz. ...

Auch die unterschiedliche bildliche Darstellung zwischen Basis- und Premiumkunden in Auflistungen stelle - anders als bei der bildlichen Darstellung auf den einzelnen Profilen - einen verdeckten Vorteil dar. Dadurch werde ein erhebliches "optisches Gefälle" zwischen Basiskunden und Premiumkunden erzeugt, womit die Plattform im Vorfeld der endgültigen Arztwahl lenkend in den Wettbewerb zwischen den örtlichen Konkurrenten eingreife.

Ebenfalls sei ein unzulässiger verdeckter Vorteil, dass die Nutzer auf dem Profil von Basiskunden auf Fachbeiträge von anderen Ärzten hingewiesen würden, was bei Platin-Kunden unterbleibe. Dies erwecke bei den Nutzern den unzutreffenden Eindruck, Basiskunden wollten oder könnten keine entsprechenden Fachartikel veröffentlichen. Tatsächlich könne diese Funktion aber nur bei Buchung eines Premiumpakets durch den Arzt genutzt werden. Jedenfalls wenn die eingeblendeten Artikel von zahlenden Ärzten stammten, die in einer Entfernung von bis zu 100 km zu nicht zahlenden Ärzten praktizierten, ergebe sich eine mögliche Konkurrenzsituation.

Schließlich sei auch der Hinweis auf dem Profil der Basiskunden auf Ärzte mit speziellen Behandlungsgebieten auf demselben Fachgebiet ein unzulässiger verdeckter Vorteil. Durch den Hyperlink könne beim Nutzer der Eindruck entstehen, dass der Arzt möglicherweise nicht ausreichend qualifiziert sei, weil auf seinem Profil auf weitere Kollegen für das "spezielle" medizinische Fachgebiet verwiesen werde, wohingegen bei Premiumkunden kein Verweis die Patienten dazu animieren könnte, die Suche nach einem möglichst qualifizierten Arzt fortzusetzen.

Rechtlich hat der Senat den Anspruch der Kläger auf Löschung des ohne Einwilligung eingerichteten Profils bzw. auf Unterlassung der konkreten Verletzungsformen jeweils auf §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO gestützt. Er hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Bewertungsplattform sich nicht auf das sog. Medienprivileg der Datenschutzgrundverordnung (Art. 85 Abs. 2 DSGVO) stützen kann. Das Geschäftsmodell der Plattform könne nicht als eigene meinungsbildende Tätigkeit aufgefasst werden, sondern allenfalls als ein Hilfsdienst zur besseren Verbreitung von (Dritt-)Informationen.

Andere Funktionen des Portals, wie etwa die Möglichkeit von Premiumkunden, auf dem Profil in größerem Umfang die angebotenen ärztlichen Leistungen anzugeben als bei Basiskunden, hat der Senat dagegen nicht beanstandet. Insoweit hat der Senat auf die erfolgreiche Berufung der Bewertungsplattform die Klagen der beiden Kläger abgewiesen.

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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