Ein Urteil des Landgerichts München I veranschaulicht, dass Architekten ihre Leistungen unbedingt schriftlich vereinbaren sollten. Sonst droht eine für den Architekten oft ungünstige Abrechnung nach Mindestsätzen.
Hier können Sie dieses neue Urteil des LG München I, Az.: 2 O 17580/o3, mit von uns verfassten Leitsätzen nachlesen.
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