Widerspricht der Betriebsrat einer Kündigung mit einer E-Mail, dann ist dieser Widerspruch unbeachtlich. Der Grund: Die vorgeschriebene Schriftform verlangt eine eigenhändige Unterschrift.
So entschieden hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter Berufung auf Schrifttum, Az.: 4 Ga 43/04.
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