Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 23.6.2020, Az 3 TABV65/19.

In diesem Fall ging es im Wesentlichen darum, dass eine Betriebsvereinbarung dem Betriebsratsvorsitzenden permanenten Zugriff auf die elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer auch ohne deren Zustimmung gewährte.

Eine solche Betriebsvereinbarung verletzt die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG in unangemessener Weise. Zur Kontrolle der Regelungen aus der Betriebsvereinbarung ist ein derart weites Einsichtsrecht der Betriebsratsseite weder geeignet noch erforderlich. Deshalb ist diese Betriebsvereinbarung rechtsunwirksam.

Anmerkung:

Die rechtsunwirksame Betriebsvereinbarung bestimmte:

„Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und der örtliche Betriebsratsvorsitzende erhält permanenten Zugriff auf die elektronische Personalakte mit Ausnahme der Akten der Leitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Personalbereichs. Die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden erhalten Zugriff auf die Akten des Wahlbetriebs, für den sie zuständig sind. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält Zugriff auf die Akten des gesamten Unternehmens.” 

Die Betriebsvereinbarung verlangte keine Einwilligung des Arbeitnehmers. 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
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