So entschied das Landgericht Bonn in einem neuen Urteil. Die Begründung:
Wenn der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche gegen den Versender der SMS-Werbung geltend machen will, benötigt er dessen Name und Anschrift. Die gesetzliche Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 13a UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen). Das Gericht äußert sich in diesem Urteil auch zum Vortrag des beklagten Mobilfunkbetreibers, § 13a UKlaG sei verfassungswidrig. Parallelen und Unterschiede zur unerlaubten E-Mail-Werbung werden ebenfalls in den Gründen abgehandelt.
Einzelheiten können Sie hier im Urteil des LG Bonn (6 S 77/04) studieren.
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