LG  - 1Itzehoe, 11.06.20200 O 824/0
Eine Klage gegen Google wurde aufgrund einer Abwägung abgewiesen. Wie so oft greift damit der richterliche Dezisionismus. Siehe zu ihm bitte in unserer Suchfunktion: „Dezisionismus”: Das Gericht entscheidet mehr oder weniger nach eigenem Rechtsgefühl. Hervorhebung durch uns.

Der Fall

Der Kläger klagte darauf, ein von ihm bewohntes Grundstücks im Onlinedienst Google Earth zu verpixeln. Google Earth bildet, wie bekannt, nicht in Echtzeit von oben ab, sondern einmalig. Im entschiedenen Fall ist das Grundstück in mittelmäßiger Bildqualität frontal von oben abgebildet. Es sind die Dächer des Hauses und die Gartenanlage zu sehen. Personen, Fenster und Türen sind nicht erkennbar. Soweit die Adresse bei Google Maps eingegeben wird, landet der Marker auf der Straße zwischen vier Grundstücken. Eine genaue Zuordnung zu dem Grundstück ist dadurch nicht möglich. Gibt man die Koordinaten ein, dann zeigt der Marker direkt auf das gesuchte Grundstück.

Die rechtliche Begründung

Es wird zwar in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG des Klägers eingegriffen. Dieser Eingriff ist - so das Gericht - jedoch gerechtfertigt. Abgewogen ist das Recht von Google auf Informationsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, sowie das Recht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 GG höherwertig und nicht das Recht auf Privatsphäre, und zwar deshalb, so das Gericht:

Auf der Aufnahme sind weder Personen noch sonstige Details aus dem Privatleben und der Lebensgestaltung des Klägers und seiner Familie erkennbar sind. Ein Einblick in das Haus selbst oder Zugänge in das Haus, was für Einbrecher interessant sein könnte, sind nicht gegeben. Auch hat die Beklagte das Grundstück nicht „ausgespäht“, um Informationen über den Kläger oder seine Familie zu erhalten und diese zu veröffentlichen, so das Gericht. Vielmehr ist lediglich das zu sehen, was von jedermann auch aus einem Flugzeug oder Helikopter zu sehen gewesen wäre. Darüber hinaus hat die Beklagte keine Verknüpfung von Daten des Klägers, wie seinem Namen mit der Adresse, vorgenommen.

Anmerkung

Das Gericht hätte genau so gut darauf eingehen können, dass es einen Unterschied ausmacht, je nachdem, ob man sich vom Flugzeug oder vom Helikopter aus bemühen muss, ein Haus und seine Umgebung ausfindig zu machen, oder ob man beguem auf dem Handy nachsehen kann. Die Privatsphäre wird vom Gericht eben wieder ein Stück eingeschränkt. 

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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