BGer Entscheid vom 24.4.2020 Az. 4A_335/2019.

„Wie bei einer Internet-Domain steht für den Nutzer einer E-Mail-Adresse nicht die technische Funktion im Vordergrund. Vielmehr identifiziert auch diese bei geeigneter Ausgestaltung den Inhaber der Adresse sowie die dahinter stehende Organisation und es kommt ihr bei geeigneter Ausgestaltung eine Kennzeichnungsfunktion zu."

Anmerkung

Der Entscheid ist, wie oft die Entscheide des Schweizerischen Bundesgerichts, außergewöhnlich umfangreich (186 RdNr) und inhaltsreich. Dargestellt wird eingehend anhand der Marken „Merck” vor allem, wann eine Zeichennutzung in einem Land - hier der Schweiz - anzunehmen ist. Die INGRES News fassen einen wichtigen Teil zur Bedeutung der Abrufbarkeit einer Internetseite in einem Land zusammen:

„In der blossen Möglichkeit der Abrufbarkeit einer Internetseite in der Schweiz liegt noch kein rechtlich erheblicher Kennzeichengebrauch. Vielmehr bedarf es zusätzlich einer qualifizierten Beziehung der Zeichennutzung zur Schweiz. Massgebend ist, ob ein hinreichender wirtschaftlicher Bezug zur Schweiz bejaht werden kann, was mittels einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände zu beantworten ist. Der technischen Möglichkeit einer geographischen Einschränkung der Abrufbarkeit von Internet-Inhalten mittels sog. "Ge-oblocking" bzw. "Geotargeting" ist bei der Interessenabwägung Rechnung zu tragen.”

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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