BGH Beschluss vom 19.8.2020, Az IV ZR 122/20.

Wörtlich der Bundesgerichtshof: „Ein Rechtsanwalt hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass die Vorlage an ihn gerichteter Mitteilungen auch dann gesichert ist, wenn deren Bearbeitung durch angestellte Mitarbeiter außerhalb der Kanzleiräume erfolgt und eingehende Schriftsätze mit nach Hause genommen werden.”

 Aus den Gründen des Beschlusses zum Sachverhalt:

„Des Weiteren befinden sich bei den Gerichtsakten ein entsprechender Sendebericht vom selben Tage und ein Telefonvermerk der Geschäftsstelle über einen Anruf in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten ebenfalls vom selben Tage. Nach dem Inhalt dieses Telefonvermerks wurde dabei nochmals nachgefragt, ob das Fax angekommen sei, und auf die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts und die demnächst ablaufende Revisionsfrist hingewiesen. Als Antwort sei gegeben worden, es könne sein, dass eine Kollegin das Fax mitgenommen habe, da sie am nächsten Tage von zu Hause aus arbeite.”

Andrea Schweizer

Andrea Schweizer

Rechtsanwältin
zertifizierte Datenschutzauditorin (DSA-TÜV)
zertifizierte Datenschutzbeauftragte (DSB-TÜV)
Hochschullehrbeauftragte für IT-Recht sowie IT-Compliance (in den Studiengängen Informatik, Wirtschaftsinformatik und BWL)

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